Das Konzept der „Unkriminalität“ verstehen
Der Begriff „straflos“ ist in der Rechtstheorie oder -praxis kein allgemein anerkannter oder definierter Begriff. Es ist jedoch möglich, aus dem Gegenteil von „kriminell“ einige allgemeine Vorstellungen darüber abzuleiten, was als „nicht kriminell“ angesehen werden könnte. Das Strafrecht definiert kriminelle Handlungen als solche, die der Gesellschaft schaden und vom Staat bestraft werden. Daher könnten Handlungen, die dieser Definition nicht entsprechen, als „nicht strafbar“ angesehen werden. Einige Beispiele für Handlungen, die als nicht kriminell angesehen werden könnten, sind:
1. Nicht schädliche Aktivitäten: Handlungen, die anderen oder deren Eigentum keinen Schaden zufügen, wie z. B. die Ausübung eines Hobbys oder die Ausübung einer Religion, würden wahrscheinlich als nicht strafbar angesehen.
2. Einvernehmliche Aktivitäten: Handlungen, die einvernehmlich sind und keinen Zwang oder Gewalt beinhalten, wie etwa sexuelle Aktivitäten zwischen Erwachsenen oder vertragliche Vereinbarungen zwischen einwilligenden Parteien, würden wahrscheinlich als nicht strafbar angesehen.
3. Persönliche Entscheidungen: Persönliche Entscheidungen, die anderen keinen Schaden zufügen, z. B. was man isst oder anzieht, würden wahrscheinlich als nicht kriminell angesehen.
4. Rede und Ausdruck: Meinungs- oder Glaubensäu+erungen gelten wahrscheinlich als nicht kriminell, solange sie nicht zu Gewalt oder Diskriminierung aufstacheln.
5. Friedliche Versammlung: Ein Zusammenkommen mit anderen zu einem friedlichen Zweck, etwa einem Protest oder einer Kundgebung, würde wahrscheinlich als straflos gelten. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Beispiele nicht erschöpfend sind und dass die Definition von „straflos“ je nach Kontext variieren kann und der konkrete rechtliche Rahmen, um den es geht. Darüber hinaus kann eine Handlung zwar als nicht strafbar angesehen werden, dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie legal oder akzeptabel ist; Beispielsweise kann die Durchführung einer einvernehmlichen sexuellen Aktivität mit einem Minderjährigen als nicht kriminell angesehen werden, ist aber dennoch moralisch und ethisch falsch.